Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(dmb) „Das ist eine gute Nachricht für Mieterinnen und Mieter in Deutschland, die wir so auch erwartet haben. Die Verfassungsbeschwerde gegen die am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Mietpreisbremse ist gescheitert“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerG 1 BvR 1360/15). Das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und den Antrag, die Mietpreisbremse per einstweiliger Anordnung zu stoppen, abgelehnt. „Ich erwarte, dass sich Vermieter und ihre Interessenverbände jetzt an die neuen gesetzlichen Vorgaben halten und die Mietpreisbremsen-Regelung endlich akzeptieren.“
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde ab. Sie habe keine grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung, sei zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht notwendig, biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Letztlich sei die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil zunächst der Zivilrechtsweg ausgeschöpft werden müsse.
Hinweis: Das so genannte Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 ist am 1.6.2015 in Kraft getreten. Das Gesetz führt im Maklerrecht bei der Wohnungsvermittlung das so genannte Bestellerprinzip ein. Der Versuch, diese Regelung per einstweiliger Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht zu stoppen, scheiterte im Mai dieses Jahres (BverfG 1 BvQ 9/15). Die Mietpreisbremsen-Regelung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes sieht vor, dass beim Neuabschluss eines Mietvertrages die Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die Mietpreisbremse gilt aber nicht flächendeckend in Deutschland, sondern nur in Städten mit Wohnungsmangellagen, die von den einzelnen Bundesländern bestimmt werden müssen. Außerdem gibt es Bestandsschutzregelungen und Ausnahmen bei der Mietpreisbremse, zum Beispiel für den Neubau und für umfassend modernisierte Wohnungen. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremsen-Regelung wies das Bundesverfassungsgericht jetzt als unzulässig zurück (BVerG 1 BvR 1360/15).