Das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 23. Mai 2013 (BGBl. I, Seite 1084) tritt am 1. November 2015 in Kraft. Dieses Gesetz ist für alle Bundesländer verbindlich. Die bis zum Jahre 2006 bestehende Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes, die durch Landesmeldegesetze ausgefüllt werden konnten, wurde durch die Föderalismusreform seit dem 1. September 2006 beseitigt. Für Mieter und Vermieter besteht das Kernstück des BMG in der Meldepflicht des Mieters, der eine Bestätigung des Wohnungsgebers vorlegen muss, und in der Mitwirkungspflicht des Vermieters. Die Mitwirkungspflicht des Vermieters soll zur wirksamen Bekämpfung von Scheinanmeldungen beitragen.
Gemäß § 17 Absatz 1 BMG haben sich Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn der Mieter keine neueWohnung im Inland bezieht. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur An- bzw. Abmeldung kann mit einerGeldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Entscheidend sind nicht der Vertragsschluss sowie derrechtliche Beginn des Mietverhältnisses, sondern das Beziehen der Wohnung, also der tatsächlicheVorgang des Einzugs. Das gilt im Übrigen auch für den Umzug in eine andere Wohnung im selbenHaus. Ausnahmen von der Meldepflicht beinhaltet § 27 BMG. So muss sich derjenige, der nach § 17BMG gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnungbezieht, für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht ausdieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehördeanzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1BMG gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
Der Wohnungsgeber – das ist in der Regel der Vermieter – ist gemäß § 19 BMG verpflichtet, bei derAn- oder Abmeldung mitzuwirken. Unterlässt er dies, handelt er ordnungswidrig und kann mit einerGeldbuße belegt werden. Der Wohnungsgeber hat das Recht, sich durch Rückfrage bei derMeldebehörde von der Anmeldung seines neuen Mieters zu überzeugen. Die meldepflichtige Person –also regelmäßig der Mieter – hat gegenüber dem Wohnungsgeber das Recht, eine Bestätigunghinsichtlich des Einzuges bzw. des Auszuges zu verlangen. Eine solche Bestätigung kann auch durchdie Hausverwaltung, wenn sie dazu bevollmächtigt ist, ausgestellt werden. Verweigert derWohnungsgeber oder eine von ihm beauftrage Person die Bestätigung oder erhält diemeldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat sie dies der Meldebehördegemäß § 19 Absatz 2 BMG unverzüglich mitzuteilen.
Wohnungsgeber kann auch ein Mieter sein, zum Beispiel dann, wenn er einzelne Räumeuntervermietet oder wenn er Hauptmieter innerhalb einer Wohngemeinschaft ist. In diesem Fallmuss er die Mitwirkungspflichten beachten. Will er den Einzug bzw. Auszug schriftlich bestätigen,müssen folgenden Daten angegeben werden:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Art des meldepflichtigen Vorganges (also Einzug bzw. Auszug) mit Datum
- Die Anschrift der Wohnung
- Die Namen der anmeldepflichtigen bzw. abmeldepflichtigen Personen
Eine Wohnung im Sinne des BMG ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafenbenutzt wird. Daher fallen darunter auch feststehende Wohnwagen oder Wohnschiffe. Es kommtnicht darauf an, ob für die Überlassung der Wohnung ein Entgelt verlangt wird, erforderlich ist nurdas Einverständnis mit der Benutzung als Wohnung. Umfangreiche Regelungen gibt es zur Melderegisterauskunft gemäß § 44 ff. BMG.
Leitfaden zum Wohnungsaufsichtsgesetz
Das Bauministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Leitfaden zumBundesaufsichtsgesetz mit Stand Juli 2015 erstellt und auf die Homepage des Ministeriums gestellt.Der Leitfaden gibt einen umfassenden Überblick über die Handhabung der Behörden bei derWohnungsaufsicht. Der umfassende und sehr detaillierte Leitfaden kann sehr viele Anregungen auchfür andere Bundesländer geben.
Sie können den Leitfaden im Intranet abrufen oder einen Printausdruck bei derBundesgeschäftsstelle anfordern mit dem deutlichen Hinweis: Leitfaden zumWohnungsaufsichtsgesetz.