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PRESSEMITTEILUNG

Kündigungsschutz wegen Zahlungsverzug gestärkt – Mieten sollten dennoch nur in Notfällen nicht bezahlt werden

Immer wieder fragen Mieterinnen und Mieter bei uns nach, ob sie in den Zeiten von Corona ihre Miete nicht mehr zahlen müssten. Nachdem zu Wochenbeginn in der Presse darüber hinaus berichtet worden ist, dass einige gut aufgestellte Unternehmen angekündigt hatten, für den Großteil ihrer Filialen keine Miete zahlen zu wollen, solange diese geschlossen bleiben müssten, ist die Verwirrung für Mieter in Zahlungsschwierigkeiten besonders groß. Mit gut gemeinten, aber leider falschen Ratschlägen sind Mieter schlecht beraten.

Der Bundestag hat beschlossen, dass Mietrückstände, die infolge der Coronakrise zwischen dem 1.4. und 30.6.2020 entstehen, den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen. Voraussetzung dafür ist es aber, dass der Mieter nachweisen kann, dass er konkret wegen der Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist und deshalb wirtschaftlich nicht in der Lage ist, seine Miete in diesem Zeitraum zu bezahlen.

Es geht also ausschließlich um Mieter, auch Gewerbetreibende, die durch Kurzarbeit, Arbeitsplatzverlust oder Geschäftsschließungen wirtschaftlich in die Enge getrieben wurden und keine finanzielle Rücklagen besitzen, auf die sie jetzt zurückgreifen können.

Zu bedenken ist dabei, dass durch die Coronakrise entstandene Mietrückstände auch nach der Gesetzesänderung weiter zu zahlen sind und als Mietrückstände bestehen bleiben. Es müssen sogar auf Forderung des Vermieters Zinsen für die Mietrückstände bezahlt werden und der Vermieter ist auch nicht daran gehindert rechtliche Schritte zur gerichtlichen Eintreibung der Mietrückstände, zum Beispiel durch einen Mahnbescheid oder die Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzuleiten. In diesen Fällen drohen säumigen Zahlern auch in dieser Zeitspanne die üblichen Nachteile.

Mieter in Zahlungsschwierigkeiten sollten also nur nach vorhergehender Verhandlung mit dem Vermieter und eingehender rechtlicher Beratung ihre Mietzahlungen einstellen.                                                                                     

Zu fordern ist ein Hilfsfond für betroffene Wohnungsmieter  und kleine Gewerbetreibende, über den zumindest Überbrückungsdarlehen gewährt werden. Das Gesetz muss dringend nachgebessert werden und zusätzlich weitergehende Stundungsmöglichkeiten für Mieter vorsehen.
 

Rückfragen an: Margit Heilmann

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