Grundsätzlich wird das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung als nicht mehr vertragsgemäß erachtet. Sollte man dennoch nicht auf den Gebrauch eines Holzkohlegrills verzichten wollen, so ist es unbedingt ratsam sich vorab das Einverständnis der Nachbarn einzuholen. Lediglich im Garten oder auf einer Terrasse ist das Grillen mit einem Holzkohlegrill zulässig, wenn die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden. Auf dem Balkon sollte man nur einen Elektrogrill verwenden.
Wenn der durch das Grillen verursachte Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer der Nachbarn dringt, kann dies einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz darstellen. Solche Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hinsichtlich der Grilldauer vertreten die Gerichte ebenfalls unterschiedliche Auffassungen. So wird eine Grilldauer von insgesamt sechs Stunden im Jahr als zulässig erachtet. Nach anderer Ansicht dürfen Mieter von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn die Nachbarn achtundvierzig Stunden vorher informiert wurden.
Möglich ist auch, dass das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses bereits im Mietvertrag ausgeschlossen ist. Man sollte daher zunächst den Mietvertrag dahingehend überprüfen lassen, ob ein derartiger Ausschluss enthalten ist. Inwieweit ein solches Grillverbot zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Letztendlich gilt auch für das erlaubte Grillen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Hiernach muss die Geruchsbelästigung auf ein Minimum beschränkt und übermäßiger Lärm vermieden werden. Nur so kann das Grillen auch für den unbeteiligten Nachbarn keine oder zumindest nur eine geringe Beeinträchtigung darstellen.