Derzeit wird der Satellitenempfang parallel in analoger und in digitaler Technik angeboten. Nun steht fest, dass Ende April 2012 der analoge Satellitenempfang von Fernseh- und Rundfunksendern eingestellt wird. Betroffen hiervon sind also in erster Linie alle Haushalte, die entweder mit einer eigenen Parabolantenne oder mit einer Gemeinschaftsparabolantenne ihre Programme noch in Analogtechnik empfangen. Im Zuge der kompletten Umstellung auf digitalen Empfang wird in rund einem Jahr der Analogbetrieb von den privaten Fernsehveranstaltern und auch von den öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten abgeschaltet. Ab diesem
Zeitpunkt besteht nur noch die Möglichkeit des digitalen Empfangs. Damit wird für den Bereich des DirektSatelliten-Empfangs die technische Umstellung nachvollzogen, die bereits beim terrestrischen Empfang (herkömmlicher Antennenempfang) durch die Einführung des sog. DVB-T erfolgt ist. Die praktischen, finanziellen und juristischen Folgen für die betroffenen Mieter sind identisch.
Die Satelliten-Empfangstechnik muss spätestens ab April 2012 digitaltauglich sein. Das bedeutet, dass der Empfänger in der Parabolschüssel die digitalen Signale vom Satelliten empfangen und weiterleiten kann und dass bei einer Hausverteileranlage auch die nachgeschalteten Komponenten, z.B. Verstärker, digitaltauglich sein
müssen. Viele- insbesondere neue- Anlagen sind bereits digitaltauglich. Sofern dies nicht der Fall ist, muss ein digitaltauglicher Empfangskopf in der Parabolantenne installiert werden. Die Antenne selbst muss weder neu ausgerichtet noch ersetzt werden. Nur der sog. LNB, der Empfangskopf, muss die digitalen Signale verarbeiten können. Nach Angaben der Industrie betrifft diese Nachrüstung etwa '14 aller deutschen Haushalte. Wer sich nicht sicher ist, ob seine Empfangsanlage analog oder digital arbeitet, kann dies leicht herausfinden, indem er bei gängigen TV-Programmen wie z.B. ARD, ZDF, RTL, SAT 1 oder Pro 7 auf der Videotext-Seite 198 einen entsprechenden Hinweis abruft. Derjenige, der dort auf seinem TV-Bildschirm den Hinweis findet, dass sein analoges Angebot am 30.4.2012 abgeschaltet wird, muss umrüsten.
Die technische Umrüstung betrifft neben der bereits genannten Empfangsanlage möglicherweise auch die Empfangsgeräte der Bewohner. Ältere Fernseher sind ebenfalls nicht digitaltauglich. Damit diese die digitalen Programmsignale, die an der Antennensteckdose in der Wohnung ankommen, auch verarbeiten können, ist ein Konverter, ein Digital-Receiver, auch bekannt als Set-Top-Box, erforderlich. Bei vielen neueren Fernseh- und Videogeräten ist diese Funktion bereits integriert.
Bei der Kostentragung gelten die gleichen Rechtsprechungsgrundsätze wie bei der Abschaltung des terrestrischen Analogempfangs und desUmstiegsauf DVB-T. Der Mieter muss die für ihn erforderlichen DigitalReceiver selbst anschaffen. Diese Geräte fallen in seinen Zuständigkeitsbereich. Betreibt der Mieter eine eigene
Sat-Anlage, also beispielsweise die einzelne Parabolantenne an der Hauswand oder an der Balkonbrüstung, muss er selbstverständlich für seine eigene Anlage auch die Umrüstung des Empfangskopfes selbst zahlen. Der Vermieter ist in der Pflicht, wenn bei einer Gemeinschaftsverteilanlage im Haus Nachrüstungsbedarf besteht. Er muss eine Empfangsanlage im Haus so um- oder aufrüsten, dass taugliche Signale bis an die Antennensteckdosen in den einzelnen Wohnungen geliefert werden. Er muss also die Umrüstung des Empfangskopfes, ggf. die Erneuerung von Weichen, Multischaltern und anderen Verteilern oder Verstärkern bezahlen. Bei Antennenkabeln, die älter als 20 Jahre sind, kann es auch zum Nachrüstbedarf kommen, da diese Kabel bei der Übertragung von digitalen Signalen eine erhöhte und unzulässige Störanfälligkeit aufweisen. Dies zeigt sich durch vermehrte sog. "Kiötzchenbildung", das sind digitale Störungen, die dem früheren "Schnee" im
Bild beim analogen Empfang entsprechen. In solchen Fällen kann auch der Austausch der Antennenkabel im Haus erforderlich werden. Diese Maßnahmen des Vermieters stellen keine Modernisierungsmaßnahmen dar und können daher nicht zu Mietsteigerungen führen. Es sind vielmehr Instandsetzungsmaßnahmen, denn der Vermieter ist nach dem Mietvertrag verpflichtet, taugliche Signale nach dem Stand der Technik bis in die Mietwohnung zu liefern.
Sollten Vermieter ihre Umrüstverpflichtung im Haus dazu nutzen, das Angebot, insbesondere die Anzahl der angebotenen Programme, zu verbessern oder zu vermehren, liegt ein typischer Fall einer Mischmaßnahme vor. Aufwendungen, die allein durch die Vergrößerung des Programmangebotes erforderlich werden, können möglicherweise als Modernisierungsmaßnahme zu Mieterhöhungen führen. Alle Maßnahmen, die durch die Umstellung der Analogtechnik auf die Digitaltechnik erforderlich sind, sind als Instandsetzungsmaßnahmen nicht umlagefähig. Umfassende Informationen zum gesamten Themenbereich des Fernsehempfangs in
Mietwohnungen und zu den Alternativen zum Satellitenempfang, dem Kabelempfang und dem DVB-T-Empfang enthält das kürzlich neu erschienene Mieterlexikon Ausgabe 2011/2012.
Einbau von Rauchmeldern- Duldungspflicht des Mieters, wenn er bereits eigene Geräte installiert hat?
ImID Recht vom 13.10.2010 haben wir die Rechtslage zur Umlage von Betriebskosten für Rauchmelder dargestellt. In Ergänzung hierzu ist häufiger die Frage gestellt worden, ob der Mieter zur Duldung verpflichtet ist, wenn der Vermieter derartige Geräte einbauen will.