• Mietrecht

Was darf ich im Sommer?

Die häufigsten Fragen in der Sommerzeit

Rasen mähen, feiern, Musik hören, grillen – was ist erlaubt und was nicht? Wie lange darf die Party dauern, ab wann stört die Musik? Darf der Nachbar vorschreiben, wie oft man grillen oder den Rasen mähen darf? 

Rasenmähen
Rasen darf im Wohngebiet werktags (Montag bis Samstag) von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends gemäht werden, auch während der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr. Rasenmäher dürfen aber nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden. Dies besagt die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung. Für einige Geräte gelten weiter gehende Betriebsverbote: Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht als umweltschonendes Gerät mit dem Umweltzeichen nach Europäischem Recht gekennzeichnet sind, dürfen nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.

Feiern
Bei Feierlichkeiten im Freien wird empfohlen, ab 22 Uhr die Lautstärke von Gesprächen und Musik im Garten oder auf der Terrasse deutlich zu reduzieren, da dann die Nachtzeit beginnt und geringere Lärmpegelwerte gelten. Die Ruhezeit gilt gemäß den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften von 20 bis 7 Uhr. In dieser Zeit, sowie an Sonn- und Feiertagen, gelten besonders strenge Lärmgrenzwerte und schon eine geringe Lärmerregung führt zur Annahme eines ruhestörenden Lärms. Am besten ist es immer, die Nachbarn über größere Feierlichkeiten zu informieren und vielleicht sogar einzuladen, damit von vorne herein Unstimmigkeiten vermieden werden können. Nachbarschaftsstreit ist in der Regel keine Angelegenheit für die örtlichen Ordnungsbehörden, da diese bei rein privatrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich nicht tätig werden. 

Grillen
Grundsätzlich gilt, das Grillen ist im Freien zulässig, sofern es nur gelegentlich und zeitlich eingeschränkt betrieben wird. Die Nachbarn dürfen dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Rauch und Geruchsbelästigungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies kann z.B. gewährleistet werden, indem man mit dem Grill Abstand zu den Nachbargrundstücken hält; das Grillgut erst auf den Rost legt, wenn die Kohle gut durchgeglüht ist, damit starke Rauchentwicklung vermieden wird. Dem Grillen auf dem Balkon sind allerdings engere Grenzen gesetzt als dem Grillen im kleinen oder großen Garten. Klare gesetzliche Grundlagen, auch zu der Anzahl der Grillabende, gibt es allerdings nicht. Rückschlüsse können nur aus der Rechtssprechung gezogen werden. Das Amtsgericht Bonn hält insoweit das Grillen auf dem Balkon nur einmal im Monat für zulässig, wenn die übrigen Hausbewohner zwei Tage vorher darüber informiert wurde. Das Landgericht Essen setzt hingegen noch engere Grenzen. Nach dieser Rechtssprechung kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses vertraglich ganz verboten werden.

Hundegebell
Hunde sind wie alle übrigen Haustiere so zu halten, dass wesentliche Beeinträchtigungen der Nachbarn vermieden werden. Diese liegen vor, wenn der Lärm nach Art, Dauer und Tageszeit mindestens 2 Nachbarn erheblich belästigt, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Ein Ausschluss jeglichen Bellens kann natürlich nie verlangt werden.

Kinderlärm
Es gibt inzwischen eine umfassende Rechtsprechung, aus der ganz klar zu entnehmen ist: Der übliche, von Kindern verursachte Lärm kann zwar eine Belästigung des Nachbarn darstellen, er stellt jedoch zur Tageszeit keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Auch wenn Kinderlärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und gerade auch in einem Wohngebiet Nachbarn regelmäßig zumutbar. Schreie und Rufe von Kindern sind Teil ihres Entwicklungsprozesses, so dass Kinderlärm unter dem allgemeinen Toleranzgebot steht.

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