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Wohnungsbesichtigung und Kontaktsperre

Was tun wenn sich der Vermieter zur Besichtigung anmeldet

Kontaktsperre und Ausgangsbeschränkungen bestimmen unser Leben aktuell weiter. Viele Mieter möchten wegen der befürchteten Ansteckungsgefahr derzeit niemanden in ihre Wohnung lassen und fühlen sich durch die Appelle aus Politik und Medien darin bestärkt.

Es mehren sich die Anfragen, ob Handwerker, Makler, Stromableser im Moment in die Wohnung gelassen werden müssen.

Diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten, wie sie erscheinen mag, denn es kommt entscheidend im Einzelfall darauf an, ob sich der Besuch aufschieben lässt oder aus bestimmten Gründen für den Vermieter wichtig ist.

Natürlich können Mieter, die aus Alters- oder Vorerkrankungsgründen zu den sogenannten Risikogruppen gehören entsprechend engere Auswahlkriterien anlegen, wer in ihre Wohnung kommt und wer nicht. Aber auch viele andere Mieter hören auf die Empfehlungen und verlassen ihre Wohnung derzeit nur im Notfall. Da auch Schadensersatzansprüche im Nachhinein für Mieter drohen können, muss zwischen folgenden Fallgruppen unterschieden werden:

Durchführung von Reparaturen in der Wohnung

In dringenden Fällen oder auch wenn nicht die Wohnung, sondern Kellerräume oder Nebenräume betreten werden müssen, muss sowohl dem Vermieter wie auch dem Handwerker Zugang gewährt werden. Dies gilt nicht in Fällen, in denen sich die Reparatur ohne weiteres aufschieben lässt. Wenn der Mieter eine Reparatur derzeit nicht zulassen möchte, kann er sich allerdings nicht auf sein Minderungsrecht berufen.

Besichtigungen von Nachmietern/Kaufinteressenten

Hier ist besondere Vorsicht geboten, wenn sich Mieter auf die Kontaktsperre berufen und niemanden in die Wohnung lassen möchten. Wenn die Wohnung nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann oder Kaufinteressenten abspringen, können Schadensersatzforderungen drohen, wenn es dem Mieter zumutbar gewesen wäre, die Besichtigung zu gestatten.

Wenn Mieter nicht zu einer der Risikogruppen gehören, sollten Sie Besichtigungen von höchstens einer oder zwei Personen zulassen. Sicherlich können Sie auch darauf bestehen, dass die Besucher einen Mundschutz tragen und sich so zügig wie möglich in der Wohnung umsehen. Der gebotene Sicherheitsabstand von 1,5-2 m ist in jedem Fall einzuhalten. Wenn dies aufgrund der Wohnungsgröße nicht gewährleistet werden kann, ist eine Besichtigung sicherlich nicht zumutbar. Größere Gruppen müssen in keinem Fall zur Besichtigung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere bei älteren Mietern oder Mietern mit Vorerkrankungen, bei denen dringend zu vermeiden ist, dass eine Ansteckung erfolgen kann.

Wohnungsübergabe bei Auszug des Mieters

Im Interesse des Mieters sollte eine gemeinsame Übergabe durchgeführt werden. Dabei sollten sich die Übergabeverhandlungen auf ein bis zwei Personen beschränken und der Sicherheitsabstand jeweils eingehalten sein. Wenn aus diesen Gründen keine Zeugen für den Mieter anwesend sein können, sollte die Wohnung fotografiert werden.

Allgemeine Besichtigungen wegen des Zustands der Wohnung

Sie können wegen der fehlenden Dringlichkeit ohne Konsequenzen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Zählerablesungen/Wartung von Rauchwarnmelder

Einiges spricht dafür, solche einfachen und schnell durchzuführenden Handlungen auch in der derzeitigen Lage zu erlauben. Dies gilt dann nicht, wenn ein Zähler auch ohne weiteres vom Mieter abgelesen und beispielsweise fotografiert werden kann. Bei der Wartung von Rauchwarnmeldern kann der Mieter zunächst mangels Dringlichkeit den Besuch aufschieben. In allen diesen Fällen liegt natürlich die Hauptproblematik darin, dass der Ableser von Wohnung zu Wohnung geht und dadurch ein unwägbares Risiko für die Bewohner auslöst. Genau das ist es aber, was durch Kontaktsperre und Ausgangsbeschränkungen vermieden werden soll.

Rückfragen an: Margit Heilmann

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