• Renovierung

Abbruch von Renovierungsarbeiten durch den Mieter

BGH VIII ZR 263/17

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall darüber entschieden, ob dem Vermieter gegenüber dem Mieter Schadensersatzansprüche zustehen, wenn der nicht zur Renovierung verpflichtete Mieter, dennoch Renovierungsarbeiten im Mietobjekt ausführt und diese noch vor der Fertigstellung abbricht.

Im zugrundeliegenden Fall übergab die Vermieterin dem Mieter ein unrenoviertes Haus und erklärte, er könne es nach seinem Belieben renovieren. Dementsprechend begann der Mieter mit den Renovierungsarbeiten und riss in den Räumen die alten Tapeten teilweise ab. Als der Mieter erfuhr, dass das Haus verkauft werden sollte, stellte er die Renovierungsarbeiten ein. Die Vermieterin forderte Schadensersatz in Höhe von über 9.000,00 €, da sie der Ansicht war, dass der Mieter entweder die Renovierung hätte beenden oder den vorherigen Zustand wieder herstellen müssen.

Der BGH entschied insoweit, dass zwar grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Mieters darin liegen könne, weil dieser, ohne anschließend neue Tapete anzubringen, die in der Wohnung vorgefundene Tapeten ganz oder  teilweise entfernte. Ein hierdurch möglicherweise entstandene Schaden müsse vom Mieter ersetzt werden. Da ein eventueller Verkauf des Objekts durch die Klägerin nicht zwingend das Ende des Mietverhältnisses zur Folge gehabt hätte, sei das Einstellen der Arbeiten durch den Mieter nicht gerechtfertigt gewesen.

Der BGH entschied aber weiterhin, dass die Vermieterin hier keinesfalls unabhängig vom Alter und Zustand der entfernten Tapetenteile einen Schaden in Höhe von 80 Prozent der Kosten geltend machen kann, die für eine Neutapezierung der Wände erforderlich gewesen wären. Die im Haus befindliche Tapete war circa 30 Jahre alt und zum Überstreichen nicht geeignet. Dennoch wurde die Mustertapete in der Vergangenheit schon mehrfach überstrichen und hatte sich teilweise von den Wänden gelöst. Angesichts des Alters und des Zustands der Tapete war nach Ansicht des BGH die ursprünglich vorhandene Dekoration wertlos gewesen. Durch die Entfernung der Tapetenreste sei daher kein zu ersetzender Schaden entstanden. Die Klage der Vermieterin wurde daher abgewiesen.

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