• Renovierung

Abgeltungsklausel mit starren Fristen ist unwirksam

BGH VIII ZR 361/03

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Renovierungsvereinbarungen in Mietverträgen, in welchen Abgeltungsklauseln mit starren Fristen enthalten sind, unwirksam sind. Abgeltungsklauseln in Mietverträgen legen fest, dass der Vermieter anteilige Renovierungskosten von seinem Mieter fordern darf, obwohl bei dessen Auszug die üblichen Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren.

  • Nach 12 Monaten ... 20 Prozent ...
  • Nach 24 Monaten ... 40 Prozent ...
  • Nach 36 Monaten ... 60 Prozent ...
  • Nach 48 Monaten ... 80 Prozent ...

Der Bundesgerichtshof hat hierzu erklärt, dass nicht nur Vertragsklauseln unwirksam sind, die dem Mieter die Ausführungen von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem starren Fristenplan auferlegen. Auch Abgeltungsklauseln, die auf einer starren Berechnungsgrundlage beruhen, benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung würde eine starre Abgeltungsregelung dazu führen, dass der Mieter mit deutlich höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.

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