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Abrechnungsfrist ist Ausschlussfrist

BGH VIII 84/07

Korrigiert der Vermieter im zweiten Anlauf eine ursprünglich unverständliche und formell nicht ordnungsgemäße Abrechnung erst nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist, kann er aus dieser Abrechnung keine Nachforderung gegenüber dem Mieter stellen. Nach der Ansicht des BGH spielt es auch keine Rolle, ob die Mieter möglicherweise vor Erhalt der zweiten Abrechnung zugesagt hatten, eine Nachforderung zu zahlen. Die einjährige Abrechnungsfrist ist eine Ausschlussfrist.

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