LG Hagen Urteil vom 04.03.2016 - 1 S 198/15 - DWW 2016, 175
Die Abrechnung von Leasing- oder Anmietungskosten für Rauchwarnmelder ist sind nach Ansicht des Landgerichts Hagen nicht als Betriebskosten umlagefähig. Nur die Kosten für die laufende Prüfung sind abrechnungsfähig.
Das Landgericht hebt in seiner Entscheidung hervor, dass Anmietungs- und Leasingkosten nach allgemeiner Auffassung keine Betriebskosten darstellen, da sie an die Stelle von Anschaffungskosten treten. Die Umlagefähigkeit ergebe sich auch nicht aus einer Analogie zu § 2 Nr. 2, 4 und 5 der Betriebskostenverordnung. Nach diesen Vorschriften sind die Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung von Wasser, Heizwärme und Warmwasser als Betriebskosten anzusehen. Hierbei handele es sich um eine Ausnahmeregelung ausschließlich für Zählermieten, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden könne. Dem stehe der Grundsatz entgegen, dass die Kosten für die Anschaffungund den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten seien. Dieser Grundsatz sei nicht dadurch zu umgehen, dass der Vermieter die Einrichtigungen nicht kauft, sondern mietet.
Nur die Prüfkosten stellen umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung dar.