• Betriebskosten

Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen

BGH VIII ZR 57/04

Rechnet der Vermieter nicht fristgemäß über die Betriebskosten der jeweiligen Abrechnungszeiträume ab, so kann der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen. Der Mieter muss den Vermieter nicht zuerst auf Erteilung der fehlenden Nebenkostenabrechnungen verklagen. Er kann umgehend nach dem Ende des Mietverhältnisses alle von ihm geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen, über die noch nicht abgerechnet worden ist, vom Vermieter im Wege einer Zahlungsklage verlangen.

Der Vermieter kann jedoch auch nach einem dem Mieter in einem solchen Fall stattgebenden Urteils über die Betriebskosten nachträglich abrechnen. Etwaige Restforderungen kann der Vermieter - soweit diese nicht wegen der versäumten Frist ausgeschlossen sind - ebenfalls einklagen.

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