• Mängel

Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

BGH VIII ZR 161/14

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs befasst sich mit den Ansprüchen eines Mieters, der durch bakteriell verseuchtes Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt ist.

Die Klägerin begehrt, als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 € vom Vermieter. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellt daraufhin in der Wohnung des Vaters und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die vom Senat zugelassene Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vom Landgericht unterstellte Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 01. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.

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