Bei der Umlage von Betriebskosten nach der Personenzahl kommt es nach Ansicht des BGH auf die tatsächliche Bewohnerzahl und nicht auf die Ermittlung der Bewohnerzahl nach dem amtlichen Einwohnermelderegister an. Das Einwohnermelderegister ist keine hinreichende Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen. Die in einem solchen Haus stattfindende Fluktuation spiegele sich nicht oder nur unzureichend im Einwohnermelderegister wieder.
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