• Kündigung

BGH Urteil zur ordentlichen Kündigung bei Zahlungsverzug

BGH VIII ZR 6/04

Befindet sich der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete im Verzug, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Diese fristlose Kündigung kann der Mieter durch vollständige Zahlung der rückständigen Beträge jedoch unwirksam machen und sich so die Wohnung erhalten. Diese Heilungsmöglichkeit besteht nach Ansicht des BGH allerdings dann nicht, wenn der Vermieter aus den gleichen Gründen die ordentliche Kündigung ausspricht. In diesem Fall führt auch die vollständige Begleichung der Mietrückstände nicht zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung.

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