Eine mietvertragliche Klausel über Schönheitsreparaturen mit einem starren - und deshalb unwirksamen - formularmäßig vereinbarten Fristenplan liegt auch dann vor, wenn die Fristen ohne weiteren Zusatz im Mietvertrag bezeichnet sind. So ist beispielsweise die folgende Klausel unwirksam: "Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle drei Jahre und in den übrigen Räumen alle fünf Jahre". Als Konsequenz dieser unwirksamen Klausel muss der Mieter nicht renovieren.
Der Vermieter kann sich in diesem Fall auch nicht auf die zusätzlich im Mietvertrag vereinbarte quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle berufen. Die Kostenregelung in der so genannten "Quotenklausel" ist ebenfalls ungültig.
Mit dieser Entscheidung schließt der Bundesgerichtshof eine Lücke in der bisherigen Rechtsprechung. Die ‚Rosinenpickerei' vieler Vermieter nach dem Motto, ist die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam, bleibt noch die Quotenklausel, ist damit ein wirksamer Riegel vorgeschoben worden.
Bundesgerichtshof erklärt Quotenklausel für unwirksam
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