• Renovierung

Bundesgerichtshof erklärt starre Schönheitsreparaturfristen für unwirksam

BGH VIII ZR 361/03

Die in zahlreichen Formularverträgen enthaltene starre Fristenregelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist nach Ansicht des BGH unwirksam. Entscheidend für die Unwirksamkeit der betreffenden Klausel ist die Auslegung dieser als starre und verbindliche Renovierungsverpflichtung innerhalb von bestimmten Fristen.

Demnach sind derartige Fristenpläne nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen. Aus der Sicht des Mieters bedeutet dies, dass er zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet wäre, auch wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild nicht renovierungsbedürftig ist.

Diesem Umstand trägt eine Klausel mit starren Fristen nicht ausreichend Rechnung, so dass dies im Einzelfall dazu führen kann, dass die gesamte Klausel betreffend der Schönheitsreparturen unwirksam ist und der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen muss.

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