• Tierhaltung

Bundesgerichtshof urteilt über Zulässigkeit von Hunde- und Katzenhaltung

BGH VIII ZR 340/06

Eine im Mietvertrag enthaltene Klausel, die jede Tierhaltung von einer Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist nach Ansicht des BGH ungültig, da der Zustimmungsvorbehalt in diesem Fall auch Kleintiere betreffen würde, deren Vorhandensein von Natur aus keinen Einfluss auf das Mietverhältnis haben. So wären zum Beispiel auch Schildkröten oder Hamster von dem Zustimmungsvorbehalt betroffen.

Dies ist nach betreffendem Urteil des BGH ungültig. Folge davon ist jedoch, dass nicht jegliche Tierhaltung erlaubt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach der gesetzlichen Regelung die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört oder nicht. Diese Frage lässt sich nach Auffassung des BGH jedoch nur individuell für den Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten beantworten.

Zu den Beurteilungskriterien zählen unter anderem Art, Größe und Verhalten der Tiere sowie Art, Größe und Lage der Wohnung sowie des Hauses und die Interessen der Mitbewohner.

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