• Mängel

Bundesgerichtshof zur Berechnung der Mietminderung

BGH VIII ZR 347/04

Lange Zeit war unklar, ob die Netto- oder Bruttomiete für die Berechnung der Mietminderung bei Mängeln der Mietsache zugrunde gelegt werden muss. Die Gerichte hatten bislang stets eine uneinheitliche Meinung vertreten. Eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr jedoch endgültig entschieden, dass zur Berechnung der Mietminderung die Bruttomiete, das heißt Grundmiete und Nebenkosten, zugrunde zu legen ist. Von dieser Gesamtmiete in die zulässige Minderungsquote im jeweiligen Minderungsfall zu berechnen.

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