Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein einseitiger Kündigungsverzicht eines Mieters im Mietvertrag grundsätzlich ungültig ist.
Die Klausel: "Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn verzichtet....", benachteiligt den Mieter derart unangemessen, so dass diese Vereinbarung unwirksam ist.
Lediglich wenn Vermieter und Mieter auf das Kündigungsrecht verzichten, ist eine solche Regelung möglich. Dabei darf das Kündigungsrecht jedoch für beide Seiten höchstens für vier Jahre ausgeschlossen werden (BGH VIII ZR 27/04).
Bei einem Staffelmietvertrag, bei dem die Mietpreisentwicklung von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH VIII ZR 270/07). Dies gilt aber nicht für einen längeren Zeitraum als vier Jahre (BGH ZR VIII 257/04).
Über Individualvereinbarungen können Mieter jedoch einseitig bis zu fünf
Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden (BGH ZR VIII 81/03).