Ist der Vermieter für die Beheizung der Wohnung verantwortlich, muss er durch entsprechende Einstellung der Heizungsanlage dafür sorgen, dass die im Mietvertrag festgelegte Mindesttemperatur während der Heizperiode gewährleistet ist.
Bei fehlender vertraglicher Regelung erfüllt der Vermieter seine Heizpflicht nur dann, wenn er während der üblichen Tagesstunden (6.00 bis 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr - so das AG Hamburg) eine Temperatur von mindestens 20-22 Cº gewährleistet. Die Heizperiode beginnt bei fehlender vertraglicher Regelung grundsätzlich am 01. Oktober und endet am 30. April eines Jahres.
Außerhalb der vorgenannten Tagesstunden sollte eine Temperatur von mindestens 18 Cº (so das LG Berlin) erreicht werden können. Ausnahmsweise kann der Vermieter auch außerhalb der Heizperiode verpflichtet sein, die Heizung in Betrieb zu nehmen.
Insoweit vertreten die Gerichte jedoch höchst unterschiedliche Ansichten zu den Voraussetzungen hinsichtlich der dafür vorliegenden Zimmertemperaturen: zwei Tage unter 16 Cº - LG Kassel; drei Tage unter 12 Cº Außentemperatur - AG Uelzen. Kommt der Vermieter seiner Heizpflicht nicht nach, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. In jedem Fall sollte vor der Mietkürzung ein Beratungsgespräch beim Mieterverein wahrgenommen werden.