• Tierhaltung

Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag ist unwirksam

BGH VIII ZR 168/12

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Mietvertragsklausel, wonach sich der Mieter verpflichtet keine Hunde und Katzen zu halten unwirksam ist. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Letztlich könne es sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehörten, einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten. Es sei immer eine Entscheidung im Einzelfall. Die Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn im Haus müssen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Ein generelles Katzen- und Hundeverbot ist unwirksam. Gleichgültig, ob die Frage der Hunde- oder Katzenhaltung im Vertrag geregelt ist oder nicht, ob die Vertragsklausel zur Tierhaltung im Mietvertrag wirksam ist oder nicht, muss immer eine umfassende Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien und der Nachbarn stattfinden. Der Vermieter darf jedenfalls nicht willkürlich und schematisch seine Zustimmung zur Hunde- und Katzenhaltung verweigern. Die Interessen der Mieter müssen berücksichtigt werden.

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