Mieter können die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben. Dem Urteil des BGH lag eine Betriebskostenabrechnung des Vermieters zu Grunde mit welcher dieser gegenüber dem Mieter eine Nachzahlung in Höhe von 84,26 € geltend machte. Der Mieter rechnete nach und kam zu einem völlig anderem Ergebnis. Ihm stand ein Guthaben von 376,49 € zu. Der Mieter kürzte daraufhin seine laufenden Vorauszahlungen um 30,00 € monatlich und verrechnete sein Betriebskostenguthaben mit der nächsten Monatsmiete. Der BGH gab dem Mieter Recht. Beanstandet der Mieter inhaltliche Fehler in der Vermieterabrechnung und errechnet er das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst, dann darf er die laufenden Vorauszahlungen entsprechend korrigieren und kürzen. Auch ist der Mieter berechtigt, das von ihm selbst errechnete Betriebskostenguthaben mit der Mietforderung des Vermieters zu verrechnen. Der Mieter muss sich insoweit nicht auf irgendwelche Zurückbehaltungsrechte verweisen lassen.
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