• Betriebskosten

Nutzerwechselgebühr nicht umlagefähig

BGH VIII ZR 19/07

Jahrelang war es umstritten, wer die die Nutzerwechselgebühr zahlen muss, wenn der Mieter während der Heizperiode auszieht. Da im Regelfall die Heizkostenverteiler oder auch die Wasserzähler von den Abrechnungsfirmen zusätzlich abgelesen werden müssen, entstehen zusätzliche Kosten, die die Vermieter meistens auf die Mieter umgelegt haben.

Nun hat der Bundesgerichtshof für Klarheit gesorgt:

Die Kosten eines Nutzerwechsels sind nach dessen Ansicht keine umlagefähigen Betriebskosten, weil sie nicht in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehren, sondern nur einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters auftreten. Es handelt sich daher bei diesen Kosten um typische Verwaltungskosten, die vom Vermieter zu zahlen sind.

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