• Sonstiges

Optische Beeinträchtigung durch Transparent

BGH VIII ZB 31/05

In dieser Entscheidung hat der BGH über den Wert des Beschwerdegegenstandes geurteilt, wenn durch ein Transparent der Mieter der optische Gesamteindruck eines Hauses beeinträchtigt wird. Im Ausgangsfall wurde der Vermieter einer Wohnung durch das Amtsgericht Berlin-Neuköln verurteilt, ein vier Meter breites und 1,5 Meter hohes Transparent an der Außenfassade eines Mietshauses mit dem Text: "Wir bleiben alle - soziale und widerständige Orte schaffen und erhalten", zu dulden.

Die Berufung der Vermieterin gegen diese Entscheidung verwarf das Landgericht Berlin, weil der Streitwert unter 600,00 € läge.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Seiner Ansicht nach liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes über 600,00 €, da sich sich Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch die Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet.

Zudem sei bei der Bemessung der durch die Eigentumsstörung verursachten Beschwer des Vermieters zu berücksichtigen, ob der Text des Transparents, Banners oder Plakats den Eindruck erwecken kann, der Vermieter missachte Mieterinteressen.

Eine Substanzbeeinträchtigung liege zwar nicht vor, jedoch reiche eine schwerwiegende optische Beeinträchtigung aus. Von daher entschied der BGH, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes über 600,00 € liege und die Berufung zuzulassen ist. Das Landgericht Berlin muss nun über die Sache entscheiden.

Kontakt

Mieterbund Darmstadt
Region Südhessen e.V.

Nieder-Ramstädter Str. 209
64285 Darmstadt

06151 49799 0
info@~@mieterbund-darmstadt.de

Öffnungszeiten

Sie erreichen uns zu folgenden Zeiten:

Mo, Di, Do 8:30 - 17:00 Uhr
Mi 8:30 - 11:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr
Fr 8:30 - 14:00 Uhr