Der BGH hat sich in diesem Urteil mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.
Die Kläger begehren von der Beklagten, ihrer Vermieterin, die Beseitigung eines Brandschadens in der von ihnen gemieteten Wohnung. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, bis zur Beseitigung dieses Schadens zu einer Minderung der Miete berechtigt zu sein. Brandursache war, dass die 12-jährige Tochter der Kläger Öl in einem Kochtopf erhitzt und die Küche zeitweise verlassen hatte. Das Öl entzündete sich und es kam zu einem Wohnungsbrand.
Die Haftpflichtversicherung der Mieter verwies diese an die Gebäudeversicherung des Vermieters. Der Beklagte Vermieter lehnte jedoch die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung ab. Auch die Beseitigung des Brandschadens in der Wohnung lehnte der Vermieter ab, da die Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hätten.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist weitgehend erfolglos geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der BGH entschied, dass ein Mieter erwarten darf, als Gegenleistung für die anteilig von ihm im Rahmen der Nebenkosten getragenen Versicherungsprämien im Schadenfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben.
Ein Vermieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Mietsache während der Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Beseitigung von Brandschäden in der Wohnung. Ein finanzieller Schaden erleidet der Vermieter dadurch nicht, da er seine Gebäudeversicherung mit der Schadensregulierung beauftragen kann.