Der Bundesgerichtshof hat zum Thema Minderung bei mangelndem Schallschutz zu Lasten der Mieter entschieden, dass Mieter kein Recht zur Minderung wegen Mängeln der Trittschalldämmung haben, wenn die geltenden DIN-Vorschriften seitens des Vermieters bei der Errichtung des Mietshauses eingehalten wurden.
Diese DIN-Vorschriften bestimmen die Anforderungen an den Wohnungsstandard, den Mieter erwarten können, soweit nichts anderes im Mietvertrag geregelt ist.
Aufgrund dieser Entscheidung sollten Mieter bei Abschluss des Mietvertrages darauf achten, dass in den Mietvertrag Regelungen zum Schallschutz aufgenommen werden. Anhaltspunkte dafür bietet die VDI-Richtlinie 4100 mit drei Schallschutzsstufen.
Ansonsten haben die Mieter lediglich Anspruch auf die Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarere Belästigungen.