Der für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat hatte zu entscheiden, ob eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht wirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.
Insoweit hat der BGH entschieden, dass eine derartige starre Fristenregelung auch in gewerblichen Mietverträgen dazu führt, dass die Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen ungültig ist. Da der Mieter durch die starren Fristen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, ist eine solche Abwälzung von Pflichten auf den Mieter nicht möglich, da dem Mieter der Einwand genommen ist, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben ist.
Der BGH hat sich hier auch für das Gewerberaummietrecht der Rechtsprechung des XIII. Zivilsenates zum Wohnungsmietrecht angeschlossen, wonach die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch solche Formularklauseln unwirksam ist.