• Betriebskosten

Störende Kieferäste auf dem Nachbargrundstück

BGH V ZR 234/19

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Fall mit den Rechten und Pflichten eines Grundstückeigentümers hinsichtlich der Gartenpflege auseinandergesetzt. Anlass für den Rechtsstreit waren die Äste einer fünfzehn Meter hohen Kiefer, welche auf das Nachbargrundstück hinüber ragten. Der Nachbar, der sich dadurch gestört fühlte, verlangte zunächst den Rückschnitt der betreffenden Äste und schnitt diese schließlich selbst ab. Der BGH entschied dazu, dass der durch den Überhang beeinträchtigte Nachbar im Wege des Selbsthilferechts nach § 910 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen war, die hinüberragenden Äste abzuschneiden. Dies gilt auch dann, wenn der Baum durch den Rückschnitt hätte absterben können. Das Selbsthilferecht unterliege insoweit keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Grundstückseigentümer seien dafür verantwortlich, dass Zweige von Bäumen nicht über die Grundstücksgrenze wachsen.

Auch die Rechte und Pflichten von Mietern im Rahmen der Gartenpflege geben häufig Anlass für Streitigkeiten. Obliegt den Mietern die Gartenpflege lauft Mietvertrag, so müssen diese ohne weitere besondere Vereinbarungen nur einfache Arbeiten vornehmen wie Rasenmähen oder Unkrautjäten. Das Schneiden von Hecken oder Bäumen gehört nicht dazu. Vermieter dürfen nicht vorschreiben wann der Rasen zu mähen ist und welche Pflanzen gesetzt werden dürfen. Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, gibt es kein Weisungsrecht der Vermieter.

Kontakt

Mieterbund Darmstadt
Region Südhessen e.V.

Nieder-Ramstädter Str. 209
64285 Darmstadt

06151 49799 0
info@~@mieterbund-darmstadt.de

Öffnungszeiten

Sie erreichen uns zu folgenden Zeiten:

Mo, Di, Do 8:30 - 17:00 Uhr
Mi 8:30 - 11:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr
Fr 8:30 - 14:00 Uhr