Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist die Wasser- und Abwasserkosten nach dem sogenannten Abflussprinzip zu berechnen. Das heißt in den Nebenkostenabrechnungen dürfen die Vermieter zukünftig die an die Wasserbetriebe geleisteten Vorauszahlungen sowie die Nachzahlungen in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen einstellen.
Eine genau auf die Monate des Abrechnungszeitraumes umgerechnete Abrechnung (Leistungsprinzip) hält der BGH für zu aufwendig und dem Vermieter nicht zumutbar. Es muss daher keine Kostenabgrenzung auf den mietrechtlichen Abrechnungszeitraum mehr erfolgen. Ausdrücklich offen ließ der BGH jedoch die Frage, wie in besonders gelagerten Fällen eines Mieterwechsels abzurechnen sei.