• Betriebskosten

Verspätete Abrechnung eines Wohnungseigentürmers

BGH VIII ZR 249/15

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung damit befasst, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB für die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.

Die Beklagte war Mieterin einer Eigentumswohnung des Klägers. Über die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Kläger gegenüber der Beklagten erst mit Schreiben vom 07. Dezember 2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer gefasst hatte.

Mit seiner Klage hat der Kläger für die jeweiligen Abrechnungszeiträume Nachforderungen geltend gemacht. Die Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Der BGH entschied dazu, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB auch dann über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen.

Die vom Kläger vorgebrachte Begründung, er habe nur deshalb die Abrechnungsfrist versäumt, weil die Verwaltung die Abrechnung verspätet vorgelegt hat, reicht nach Ansicht des BGH jedoch nicht aus, um ein Vertretenmüssen des Vermieters auszuschließen.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, was er selbst veranlasst hat, nachdem für ihn im Laufe des Jahres 2010 erkennbar wurde, dass die bisherige Hausverwaltung die Wohngeldabrechnung, die er als Grundlage für die von ihm selbst erstellte Betriebskostenabrechnung benötigte, nicht rechtzeitig vorlegen würde oder die schließlich erstellte Abrechnung so fehlerhaft war, dass sie sich nicht als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung eignete.

Die Untätigkeit oder Fehler der jeweiligen Hausverwaltung sind nach Auffassung des BGH dem Vermieter zuzurechnen. Er darf nicht tatenlos zusehen, weshalb nach Ablauf der Jahresfirst Nachforderungen in diesen Fällen ausgeschlossen ist.

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