Nachdem die Vermieter mehrfach das fünfundzwanzig Jahre bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatten, zogen die Mieter aus. Unmittelbar nach ihrem Auszug boten die Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an. Von Eigenbedarf war nicht mehr die Rede.
Die Schadensersatzforderung der Mieter wegen "vorgetäuschtem Eigenbedarf" lehnten die Vorinstanzen mit der Begründung ab, dass die Mieter erkennen hätten müssen, dass die Eigenbedarfskündigung nicht ordnungsgemäß begründet gewesen sei und sie nicht zum Auszug verpflichtet gewesen wären.
Dieser Ansicht widersprach der BGH. Entscheidend sei, dass die Mieter das Räumungsverlangen für berechtigt gehalten haben und es keine Veranlassung für sie gab, an der Richtigkeit der Vermieterangaben zu zweifeln. Auch wer im Falle einer ungültigen Eigenbedarfskündigung auszieht, verlässt die Wohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, hierzu verpflichtet zu sein. Wer es nicht auf eine Räumungsklage ankommen lässt, den trifft kein Mitverschulden. Der Mieter kann die Gültigkeit einer Eigenbedarfskündigung nicht beurteilen, so dass dessen Schadensersatzansprüche gegen den täuschenden Vermieter bestehen bleiben, wenn er nach Kündigung und Androhung einer Räumungsklage aus der Wohnung "freiwillig" auszieht.