• Betriebskosten

Wahrung der Abrechnungsfrist auch bei fehlerhaftem Umlageschlüssel

BGH VIII 135/04

Die gesetzliche Frist von längstens zwölf Monaten zur Abrechnung über Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters wird vom Vermieter auch dann gewahrt, wenn er in seiner Abrechnung einen anderen Umlageschlüssel verwendet, als dies im Mietvertrag vereinbart ist. Es handele sich dabei nur um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung.

Dieser müsse vom Vermieter zwar korrigiert werden, jedoch habe dies keinen Einfluss auf die Einhaltung der Abrechnungsfrist. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an.

Allerdings ist es nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Korrektur zu Lasten des Mieters ausgeschlossen. Stellt der Vermieter daher nach Fristablauf fest, dass er bei Anwendung des richtigen Umlageschlüssels eine höhere Nachforderung zu erwarten hätte, so kann er diese nicht mehr vom Mieter verlangen.

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