Die Kosten für Wasser und Abwasser dürfen bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilt werden. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn fast alle Wohnungen im Haus mit Wasseruhren ausgerüstet sind. Nur wenn alle Wohnungen mit Wasseruhren ausgestattet sind, muss der Vermieter nach dem ermittelten Verbrauch abrechnen.
Allerdings lässt der BGH eine Kostenverteilung nach Wohnfläche zu, wenn nicht alle Wohnungen mit Wasseruhren ausgestattet sind. Wenn aber die Kostenverteilung im Einzelfall zu krassen Unbilligkeiten führt, könnten Mieter Anspruch auf eine Änderung des Verteilerschlüssels haben.