• Renovierung

Weitere Quotenabgeltungsklausel durch BGH gekippt

BGH VIII ZR 95/07

Die Vertragsregelung: „Die Mieträume sind….in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen….befinden müssen, wobei angelaufenen Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind…..“, ist unwirksam nach Ansicht des BGH. Der BGH hat insoweit klargestellt, dass die Vermieter als Verwender solcher Formularklauseln das Risiko tragen, dass sich die Rechtsprechung ändert und kein Mieter bei dieser Klausel wissen kann, ob und wann er renovieren oder anteilige Renovierungskosten tragen muss.

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